Electrician Theme Logo

0152 547 27 548

info@eps-nord.de

Mühlenweg 143 (Werkshalle D)

22844 Norderstedt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 9.2026

 

  • 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen uns als Auftragnehmer und unseren Kunden als Auftraggeber, insbesondere für Elektroinstallationen, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Leistungen im Bereich Elektro- und Energietechnik.

Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

 

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots oder durch Ausführung der beauftragten Leistung zustande.

Unsere Angebote und Kalkulationen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren örtlichen Gegebenheiten sowie auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Fotos und sonstigen Angaben.

Stellen sich während der Ausführung nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Gegebenheiten heraus, die zusätzliche Arbeiten oder einen erhöhten Zeit- oder Materialaufwand erforderlich machen, werden diese Leistungen zusätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet. Dies gilt insbesondere bei nicht frei zugänglichen Arbeitsbereichen, notwendigen Räum- oder Demontagearbeiten, abweichenden baulichen Gegebenheiten, nicht erkennbaren Leitungsführungen oder Anschlusssituationen sowie erforderlichen zusätzlichen technischen Maßnahmen.

Gleiches gilt, wenn vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen, Maße, Fotos, Pläne oder Beschreibungen von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abweichen.

Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Ausführung wesentlicher zusätzlicher Arbeiten über den entstehenden Mehraufwand informiert. Unaufschiebbare Arbeiten, die zur sicheren oder fachgerechten Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich sind, bleiben hiervon unberührt.

Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Ausführung bleiben vorbehalten, soweit diese erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar sind.

 

  • 3 Preise

Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise. Soweit Preise nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Verrechnungssätzen.

Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen sowie zusätzlicher Arbeits- und Materialaufwand werden gesondert berechnet.

Anfahrts-, Fahrt-, Rüst- und Wegezeiten sowie vereinbarte Service-, Kleinmaterial-, Liefer-, Entsorgungs- oder sonstige Nebenleistungen können gesondert berechnet werden, soweit diese nicht bereits ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

Bei Arbeiten nach Aufwand werden insbesondere die tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten sowie die eingesetzten Materialien und vereinbarten Nebenleistungen berechnet.

Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anders ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden.

 

  • 4 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Angebot keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

Bei größeren Aufträgen sowie bei Leistungen mit einem hohen Materialanteil sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungs- und Projektfortschritt zu verlangen.

Sofern im Angebot oder Auftrag keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, können bei einem Auftragswert von über 4.000 € folgende Abschlagszahlungen vorgesehen werden:

50 % bei Arbeitsbeginn bzw. Materialbestellung
40 % bei entsprechendem Bau- bzw. Leistungsfortschritt
10 % nach Fertigstellung bzw. mit Schlussrechnung

Materialien und Komponenten, die speziell für einen Auftrag bestellt oder angefertigt werden, können ganz oder teilweise vorab in Rechnung gestellt werden.

Abschlags- und Vorauszahlungen werden bei der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt.

 

  • 5 Zahlungsverzug und Mahnwesen

Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

Erfolgt bis zum Fälligkeitstermin kein Zahlungseingang, senden wir eine kostenfreie Zahlungserinnerung (ab dem 14. Tag).

Gerät der Auftraggeber weiterhin in Verzug, sind wir berechtigt, folgende Mahngebühren zu berechnen:

  • Mahnung (ab 21. Tag): 5,00 €
  • Letzte Mahnung (ab 30. Tag): 10,00 €

Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie die tatsächlich entstandenen und gesetzlich erstattungsfähigen Mahnkosten geltend zu machen.

Gegenüber Unternehmern behalten wir uns zusätzlich die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB vor.

Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Bleibt die Forderung trotz Mahnung unbeglichen, behalten wir uns vor, die Forderung zur weiteren Beitreibung an einen Rechtsanwalt oder einen beauftragten Inkassodienstleister zu übergeben oder das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Hierdurch entstehende, gesetzlich erstattungsfähige Kosten trägt der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 

  • 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße und termingerechte Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.

Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die vereinbarten Arbeitsbereiche, Elektroverteilungen, Zählerschränke, Hausanschlussräume, Technikräume und sonstigen erforderlichen Bereiche frei und gefahrlos zugänglich sind.

Arbeitsbereiche sind vor Beginn der Arbeiten soweit erforderlich freizuräumen, sodass die beauftragten Leistungen ohne vermeidbare Behinderungen ausgeführt werden können.

Erforderliche bauseitige Vorleistungen, Genehmigungen, Freigaben, Anschlüsse sowie vom Auftraggeber bereitzustellende Informationen und Unterlagen müssen rechtzeitig vorliegen.

Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte besondere Umstände hinzuweisen, die für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.

Entstehen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung, nicht zugängliche oder nicht ausreichend freigeräumte Arbeitsbereiche, fehlende bauseitige Vorleistungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Räum-, Demontage- oder sonstige Mehrarbeiten, können die hierdurch zusätzlich entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet werden.

Verzögert sich die Ausführung hierdurch, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

 

  • 7 Termine und Ausführungsfristen

Angegebene Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen ist, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten und vereinbarten bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig erfüllt.

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Liefer- oder Materialengpässen, witterungsbedingten Behinderungen, Erkrankungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ausfällen sowie Verzögerungen durch andere Gewerke oder Dritte.

Gleiches gilt für Verzögerungen, die durch erforderliche Genehmigungen, Freigaben, Anmeldungen, Zählersetzungen, Netzanschlüsse oder sonstige Bearbeitungsvorgänge bei Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energieversorgungsunternehmen oder Behörden entstehen, soweit wir diese Verzögerungen nicht zu vertreten haben.

Werden Arbeiten durch fehlende bauseitige Voraussetzungen oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände unterbrochen oder verschoben, können hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder erneute Baustelleneinrichtungen, gesondert berechnet werden.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

  • 8 Ausfallentschädigung

Vereinbarte Termine sind vom Auftraggeber rechtzeitig abzusagen oder zu verschieben, wenn diese nicht wahrgenommen werden können.

Erfolgt eine Absage oder Verschiebung weniger als 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Ausführungstermin und ist die kurzfristige Absage vom Auftraggeber zu vertreten, können wir die hierdurch tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Aufwendungen bzw. Schäden in Rechnung stellen.

Hierzu können insbesondere Kosten für bereits disponierte Mitarbeiter, bereits erfolgte Arbeitsvorbereitung, speziell für den Auftrag bestelltes oder nicht anderweitig verwendbares Material sowie sonstige unmittelbar durch die kurzfristige Absage entstandene Aufwendungen gehören.

Soweit die für den Auftrag vorgesehene Arbeitszeit kurzfristig nicht anderweitig eingesetzt werden kann, behalten wir uns vor, den hierdurch entstandenen nachweisbaren Ausfallschaden geltend zu machen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

  • 8a Kündigung/Stornierung durch den Auftraggeber

Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag, richten sich die hieraus entstehenden Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandene und dem Auftrag zuzuordnende Aufwendungen sind zu vergüten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Dies kann insbesondere bereits ausgeführte Planungs- und Arbeitsleistungen sowie Kosten für speziell für den Auftrag beschaffte, angefertigte oder nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbare Materialien und Komponenten betreffen.

Soweit aufgrund der Kündigung oder Stornierung weitere gesetzliche Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, bleiben diese unberührt.

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.

 

  • 8b Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Einzelheiten zum Bestehen, zur Ausübung und zu den Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistung begonnen werden, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung unser Eigentum, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.

Der Auftraggeber ist bis zum vollständigen Eigentumsübergang verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren pfleglich zu behandeln und darf diese ohne unsere Zustimmung weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren vor vollständiger Bezahlung fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, bleiben unsere Zahlungsansprüche hiervon unberührt.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

  • 10 Abnahme

Soweit die erbrachte Leistung der Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Fertigstellung verpflichtet, die Leistung abzunehmen.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Nach Fertigstellung können wir den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern.

Eine Leistung gilt nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn wir zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.

Nimmt der Auftraggeber eine fertiggestellte Leistung in Gebrauch, können sich hieraus die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen ergeben.

Gesetzliche Abnahmeregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

 

  • 11 Mängelrechte und vom Auftraggeber bereitgestelltes Material

Für Mängel unserer Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes wirksam vereinbart ist.

Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Arbeiten an einem Bauwerk gelten insbesondere die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen.

Werden Materialien, Geräte oder sonstige Komponenten vom Auftraggeber bereitgestellt oder von diesem vorgegeben bzw. beschafft, übernehmen wir keine Verantwortung für deren Beschaffenheit, Qualität, Haltbarkeit, Kompatibilität oder herstellerseitige Funktionsfähigkeit, soweit die Ursache eines Mangels nicht in einer von uns erbrachten Leistung liegt.

Unsere Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der von uns übernommenen Installations- und Anschlussarbeiten bleibt hiervon unberührt.

Erkennen wir vor oder während der Ausführung, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Geräte offensichtlich ungeeignet oder mangelhaft sind, werden wir den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit uns dies bei fachgerechter Prüfung erkennbar ist.

Entsteht zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlerhafter, ungeeigneter oder nicht kompatibler vom Auftraggeber bereitgestellter Komponenten, kann dieser zusätzliche Aufwand gesondert berechnet werden, soweit wir ihn nicht zu vertreten haben.

Mängel sind uns nach ihrer Entdeckung möglichst zeitnah mitzuteilen, damit wir Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erhalten.

 

  • 11a Nacherfüllung

Bei berechtigten Mängelansprüchen ist uns zunächst Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftraggeber hat uns den zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Zugang zur Anlage bzw. zum betroffenen Arbeitsbereich zu ermöglichen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

 

  • 12 Haftung

Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

 

  • 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann gegen unsere Forderungen mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Aufrechnung, insbesondere mit Forderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, bleiben unberührt.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit gesetzlich zulässig.

Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

 

  • 14 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Haben Sie ein neues Projekt geplant?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zu unseren Leistungen und Produkten.

0152- 547 27 548

info@eps-nord.de

Lassen Sie uns über Ihr Vorhaben sprechen

11 + 12 =